Ein Beitrag über Sozialfrieden, Lastenwahrheit und die Wiederkehr einer alten Frage
Die Schweiz hat die 13. AHV-Rente beschlossen. Damit ist weniger entschieden, als viele glauben. Denn jede Erweiterung der Altersvorsorge legt eine Frage frei, die seit über hundert Jahren mitschwingt und doch regelmässig verdrängt wird: Wer trägt die Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), und aus welchem Grund?
Diese Frage ist älter als die AHV selbst. Sie stand bereits im Zentrum, als der Bund sich 1919 erstmals anschickte, Verantwortung für ältere Menschen und Hinterlassene zu übernehmen. Wer heute über Finanzierung streitet, ohne diese Herkunft zu kennen, diskutiert über Symptome, nicht über das System.
Der Staat griff nicht aus Grosszügigkeit ein
Als der Bundesrat 1919 die Grundlagen für eine nationale Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbereitete, tat er dies nicht in sozialromantischer Absicht. Er argumentierte nüchtern, fast kühl: Es liege im «wohlverstandenen Interesse des Staates», die gedrückte Lage breiter Bevölkerungsschichten zu entschärfen, da soziale Not Klassenunterschiede verschärfe und den sozialen Frieden gefährde.
Diese Begründung ist bemerkenswert. Sie appelliert nicht an Mitgefühl, sondern an Staatsräson. Altersarmut wurde nicht primär als individuelles Schicksal betrachtet, sondern als strukturelles Risiko für das Gemeinwesen. Die Erinnerung an den Generalstreik von 1918 (siehe Erklärung am Schluss) wirkte dabei wie eine permanente Geräuschkulisse. Zwar nicht als direkter Auslöser, aber definitiv als Mahnung, was geschieht, wenn soziale Spannungen unbehandelt bleiben.
Die AHV war von Beginn an mehr als Vorsorge. Sie war ein politisches und gesellschaftliches Stabilitätsinstrument.
1925: Ein Auftrag und eine bewusst offene Rechnung
Mit dem Bundesbeschluss von 1925 erhielt der Bund den klaren Auftrag, eine Alters- und Hinterlassenenversicherung zu errichten. Doch wer die damaligen Debatten liest, erkennt schnell: Die entscheidende Frage war weniger das «Ob» als das «Wie». Insbesondere die Finanzierung erwies sich als heikel.
Es ist kein Zufall, dass in den frühen Überlegungen auch Verbrauchssteuern wie jene auf Tabak eine Rolle spielten. Man suchte nach Einnahmequellen, die politisch vermittelbar waren, ohne den Konflikt direkt auf die Löhne zu laden. Die Finanzierung wurde damit von Anfang an als politische Frage der Zumutung verstanden, nicht als rein technische Übung.
Das ist wichtig. Denn es zeigt: Die AHV war nie als vollständig «kostenneutrales» System gedacht, sondern als bewusst getragener Kompromiss zwischen Eigenverantwortung und kollektiver Absicherung.
Entlastung der Armenpflege und klare Zuständigkeiten
Ein zweites Argument war ebenso nüchtern wie folgenreich: Sozialversicherung entlastet die Armenpflege. Je breiter die Versicherung greift, desto weniger Menschen fallen den Kantonen, Gemeinden und privaten Hilfsnetzen zur Last.
Auch hier ging es nicht um Grosszügigkeit, sondern um Ordnung. Ohne nationale Lösung würden Kosten nicht verschwinden, sondern nach unten weitergereicht: an Gemeinden, an Familien, an karitative Strukturen. Die Beteiligung des Bundes war somit auch ein Mittel, eine stille Weitergabe von Verantwortung zu verhindern.
Diese Logik gilt bis heute. Wo sich der Bund zurückzieht, tauchen Kosten andernorts wieder auf, oft weniger sichtbar, aber nicht weniger real.
Die Rentenfrage ist keine Preisfrage allein
Ein häufiger Vorwurf lautet, die AHV-Renten seien zu wenig an die Teuerung angepasst worden. Systematisch betrachtet greift dieses Argument zu kurz. Seit 1980 folgt die AHV einem Mischindex, der Preise und Löhne gleichgewichtet. Rentnerinnen und Rentner partizipieren damit nicht nur an der Kaufkraft, sondern teilweise auch am allgemeinen Wohlstandszuwachs.
Warum bleibt dennoch das Gefühl der Knappheit?
Weil Indizes Preise messen, nicht Lebensrealitäten. Im Alter steigen nicht nur Preise, sondern vor allem Mengen: Gesundheitsleistungen, Betreuung, Selbstbehalte. Diese Kosten wachsen nicht primär durch Inflation, sondern durch den Bedarf. Dies ist keine verzerrte Wahrnehmung, sondern eine strukturelle Verschiebung.
Die AHV gleicht Preise aus. Sie kann aber nicht verhindern, dass das Alter teurer wird.
Die 13. Rente als Spiegel, nicht als Ausnahme
Mit der 13. AHV-Rente kehrt die alte Frage mit neuer Schärfe zurück. Weniger, weil eine zusätzliche Zahlung an sich revolutionär wäre, sondern weil sie die Finanzierungsfrage wieder sichtbar macht. Die Schweiz entscheidet gerne über Leistungen, aber zögert, wenn es um die Rechnung geht.
Doch genau hier liegt der Prüfstein. Die AHV wurde geschaffen, um soziale Stabilität zu sichern, Lasten fair zu verteilen und verdeckte Kosten sichtbar zu machen. Wer heute so tut, als sei die Bundesbeteiligung ein späterer Irrweg, widerspricht der eigenen Gründungsgeschichte. Man lese hierzu die beiden original Dokumente aus den Jahren 1919 und 1925. (Siehe Quellenangaben)
Nachhaltigkeit als staatliche Tugend
Für ecologie suisse ist die AHV kein isoliertes Sozialthema. Sie berührt Grundfragen nachhaltiger Politik: soziale Kohäsion, ehrliche Lastenverteilung, langfristige Tragfähigkeit staatlicher Systeme.
Der Bund zahlt nicht aus Güte, sondern aus Gründen. Diese Gründe haben sich nicht erledigt. Sie haben sich verändert, verdichtet, teilweise verschoben, aber nicht aufgehoben.
Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob Solidarität noch zeitgemäss ist. Sie lautet, ob ein Gemeinwesen bereit ist, die Kosten seiner Stabilität offen zu benennen und fair zu tragen.
Die AHV war von Anfang an ein System gegen das Verdrängen. Vielleicht ist genau das ihre bleibende Zumutung.
AHV in 30 Sekunden
Die Logik wirkt fort. Steigende Mieten, Gesundheitskosten und demografische Verschiebungen verlagern Risiken erneut auf Haushalte, Kantone und Gemeinden. Wo soziale Sicherung nicht Schritt hält, wächst Unsicherheit – und mit ihr der politische Druck.
Zeitstrahl
Das Heimatprinzip – warum es die Schweiz sozialpolitisch blockierte
Das Heimatprinzip war ein Grundsatz der Armenfürsorge: Zuständig für Unterstützung war nicht der Wohnort, sondern die Heimatgemeinde einer Person.
Die AHV ersetzte diese Logik durch eine nationale Absicherung und entkoppelte Altersarmut schrittweise vom Herkunftsort.
Quellenangaben
- Bundesblatt 1919 IV 1 – Botschaft des Bundesrates Staatspolitische Begründung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Bundesbeschluss vom 18. Juni 1925 – Bundesblatt 1925 III Verfassungsauftrag zur Errichtung einer Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Quellenangaben
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Offizielle Darstellung von Zweck, Finanzierung und Systematik der AHV (1. Säule).
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – SR 831.10 (Fedlex) Rechtsgrundlage der AHV (u. a. Rentenanspruch, Systematik, Anpassungsmechanismen). Offizielle Fassung auf Fedlex.
- Bundesamt für Statistik (BFS) – Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) Teuerungsgrundlage (Preisindex) als Referenzgroesse für Anpassungsdiskussionen.
- News Service Bund – Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung (22. Mai 2024) 13. Rente Bundesratsmitteilung zur Umsetzung (Auszahlung ab 2026) und zu Finanzierungsvarianten (Lohnbeitraege / Kombination mit MWST).
Der Generalstreik vom November 1918 wirkte wie ein politisches Warnsignal: Er machte sichtbar, wie soziale Unsicherheit Spannungen verschärfen und den inneren Frieden gefährden kann. Der Bund zog daraus keine sentimentalen, sondern staatspolitische Schlüsse. Stabilität verlangt Ordnung – und Ordnung verlangt, dass soziale Not nicht stillschweigend nach unten weitergereicht wird: an Gemeinden, Familien oder private Hilfsnetze. In diesem Sinn wurde Sozialversicherung in der Schweiz früh als Instrument staatlicher Stabilisierung gedacht, nicht bloss als soziale Leistung.


